Kanzlei für Arbeitsrecht Schweier
Betriebsübergang nach § 613 a BGB – Umstrukturierungen und Transaktionen


Eine besonders wichtige Vorschrift im deutschen Recht, die bei Umstrukturierungen und Transaktionen zu beachten ist, ist § 613 a BGB. Diese Regelung befasst sich mit Übergängen von

Betrieben oder Betriebsteilen

Geht eine derartige wirtschaftliche Einheit von einem Unternehmen (Veräußerer) auf ein anderes (Erwerber) über, so besagt § 613 a BGB, dass die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer automatisch, d.h. kraft Gesetzes, auf den Erwerber übergehen. Jegliche Vereinbarung, die diese gesetzliche Folge verhindern soll, ist unwirksam.

Insbesondere für ausländische Investoren aus dem außereuropäischen Bereich ist es wichtig, über diese ihnen oftmals unbekannte Vorschrift und deren für den „Deal“ weitreichende Folgen informiert zu werden.

Besonders drastische finanzielle Folgen ergeben sich im Hinblick auf übergehende Pensionsverpflichtungen. Als Bestandteil des Arbeitsverhältnisses gehen auch Versorgungsanwartschaften auf den Erwerber über. Der Erwerber haftet für sämtliche Rechte und Pflichten, sowohl für künftige als auch für solche, die bereits vor dem Betriebsübergang entstanden sind. Der Veräußerer haftet daneben nach Maßgabe des § 613 a Abs. 2 BGB. Dies sollte bei der Verhandlung und Festlegung des Kaufpreises unbedingt berücksichtigt werden.

Einer teilweise anderen Bewertung bedürfen Betriebsübernahmen aus der Insolvenz. Zwar gilt § 613 a BGB grundsätzlich auch in der Insolvenz, aber die insolvenzrechtlichen Haftungsvorschriften überlagern hier die Haftungsregelung des § 613 a BGB.

Zu beachten ist außerdem, dass Veräußerer oder Erwerber die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang über den Grund des Übergangs und andere relevante Umstände (z.B. Zeitpunkt, rechtliche Folgen etc.) nach Maßgabe des § 613 a Abs. 5 BGB formgerecht unterrichten müssen. Grundsätzlich haben die Arbeitnehmer ab Unterrichtung einen Monat Zeit, um dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses schriftlich zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs verbleibt das Arbeitsverhältnis beim Veräußerer. Werden die Arbeitnehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß über den Übergang unterrichtet, können sie auch noch später widersprechen. Umso wichtiger ist es, für eine ordnungsgemäße Unterrichtung Sorge zu tragen, um nicht später von widersprechenden Mitarbeitern überrascht zu werden.

Von Interesse kann auch die Prüfung der Möglichkeiten sein, tarifvertragliche Regelungen abzulösen.

Für nähere Informationen können Sie gerne Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.