Kanzlei für Arbeitsrecht Schweier
Mitbestimmung Betriebsrat


In zahlreichen bedeutenden Angelegenheiten stehen dem Betriebsrat umfangreiche Beteiligungsrechte zu.

Das Verfahren zur Wahl eines Betriebsrats ist im Betriebsverfassungsrecht und der Wahlordnung geregelt. Hat die Belegschaft einen Betriebsrat gewählt, so stehen diesem Beteiligungsrechte (unterschiedlicher Intensität) zu, insbesondere bei personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Als wichtige Rechte sind z.B. zu nennen:


Personell: Unterrichtung über die Personalplanung, Mitbestimmung bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze und bei der Einrichtung und Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen, Zustimmung vor Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen, Anhörung vor Kündigungen
Sozial: Mitbestimmung bei Fragen zur Ordnung des Betriebs, Anordnung von Überstunden und Kurzarbeit, Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten / die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen, bei Fragen zur betrieblichen Lohngestaltung, bei der Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen
Wirtschaftlich: Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei geplanten Betriebsänderungen, wie z.B. der Stilllegung oder Verlegung eines Betriebs oder von Betriebsteilen; hier ist der Betriebsrat rechtzeitig zu unterrichten; der Arbeitgeber muss sich mit ihm beraten und versuchen, einen Interessenausgleich abzuschließen, bevor er mit der Betriebsänderung beginnt. Der Interessenausgleich regelt das Ob, Wie und Wann der Betriebsänderung. Schließlich ist in der Regel auch ein Sozialplan zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren. Darin werden Maßnahmen geregelt, die die wirtschaftlichen Folgen, die die Betriebsänderung für die betroffenen Mitarbeiter mit sich bringt, ausgleichen bzw. mildern (z.B. Abfindungen für entlassene Arbeitnehmer)
Betriebsverfassungsrechtliche Struktur

Auch bezüglich der betriebsverfassungsrechtlichen Struktur eines Unternehmens oder Konzerns können sich eine Reihe von Fragen ergeben:
  • Wie sind einzelne Standorte eines Unternehmens in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht zu bewerten?
  • Besteht die Verpflichtung von Betriebsräten, einen Gesamtbetriebsrat zu bilden?
  • Kann sogar ein Konzernbetriebsrat gewählt werden?