Massenentlassungen ziehen spezielle Verpflichtungen des Arbeitgebers nach sich
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, eine größere Anzahl von Entlassungen vorzunehmen, ist zu prüfen, ob er verpflichtet ist, die Beteiligungsrechte des Betriebsrats gemäß §§ 111 ff. BetrVG zu beachten, insbesondere mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu verhandeln und einen Sozialplan zu vereinbaren (siehe Betriebsänderungen). Dies ist der Fall, wenn ein erheblicher Teil der Belegschaft von der Personalreduzierung betroffen ist. Bezüglich der Sozialplanpflicht sind bei einem reinen Personalabbau die besonderen Schwellenwerte des § 112 a Abs. 1 BetrVG zu beachten.
Außerdem muss der Arbeitgeber prüfen, ob er die Entlassungen der zuständigen Bundesagentur für Arbeit gemäß § 17 KSchG anzuzeigen hat. Die Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn - abhängig von der Größe des Betriebs - bestimmte Schwellenwerte innerhalb eines 30-Tages-Zeitraums überschritten werden. Der Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige muss genau ermittelt werden, denn einerseits dürfen die Entlassungen während einer bestimmten Zeit noch nicht vollzogen werden (Entlassungssperre), andererseits müssen sie innerhalb einer bestimmten Frist stattfinden (Freifrist).
Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, so läuft der Arbeitgeber Gefahr, dass sich ein gekündigter Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage hierauf beruft und die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam ist.